Rechtsprechung
   BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1996
BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67 (https://dejure.org/1968,1996)
BAG, Entscheidung vom 17.10.1968 - 5 AZR 281/67 (https://dejure.org/1968,1996)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 (https://dejure.org/1968,1996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,1996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1969, 583
  • DB 1968, 1953
  • DB 1969, 799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
    3) Die Klausel der Betriebsvereinbarung vom 5« Oktober 1965 über die Rückzahlungsverpflichtung entspricht nicht den vom Senat aufgestellten Grundsätzen und ist daher unwirksam» Wird nämlich eine Gratifikation gezahlt, die 100,- DM übersteigt, aber ein Monatsgehalt nicht erreicht, so ist bei einer Weih nachtsgratifikation lediglich eine Bindung an den Betrieb bis zum 31 = März des folgenden Jahres zulässig, d»h» der Arbeitnehmer kann ohne Verlust der Gratifikation so kündigen, daß er mit Ablauf dieses Tages ausscheidet (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 und AP Nr» 23 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 17, 155 = AP Nr» 27 und 28 zu § 611 BGB Gratifikation)» Das bedeutet aber in sinngemäßer Anwendung für eine am 1« Juni zu zahlende Urlaubsgratifikation, daß bei Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts eine Betriebsbindung längstens bis zum 30» September erreicht werden leann (vgl, BAG 15, 25 = AP Nr» 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» So lange ist der Kläger aber bei der Beklagten verblieben» 4) Mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger als Handlungsgehilfe ohne hin kraft Gesetzes nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen konnte (§ 66 HGB), also nach Gewährung der Urlaubsgratifikation erstmals spätestens am 19= August 1966 zum 30» September 1966» Damit blieb aber, wie der Revision zuzugeben ist, die beabsichtigte Bindungswirkung beim Kläger ohne praktische Auswirkung» Die Beklagte er reicht mit einer Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist gemäß § 66 HGB oder § 622 BGB keine weitergehende Betriebstreue, wenn diese Zahlung, wie hier, zu einem Termin erfolgt (1= Juni), der kurz nach Ablauf des letztmöglichen Zeitpunkts des Ausspruchs einer Kündigung für das laufende Kalendervierteljahr, also dem 19° Mai, liegt» Daß die vom Senat aufgestellten Grundsätze auch für den, Personenkreis der gehobenen Angestellten gelten, ist schon mehrfach, wenn auch ohne nähere Erörterung dieses Punktes, ausgesprochen worden (vgl» BAG 15129 und 13, 204 = AP Nr» 22, 24 und AP Nr» 25 zu § 611 BGB Gratifikation)» Schon in der erstgenannten grundlegenden Entscheidung BAG 15, 129 hat der Senat durchaus auch den Pall eines Handlungsgehilfen in Betracht gezogen, der nur die Kündigungsmöglichkeit nach § 66 HGB hat (vgl» Ziff» 4 der Gründe)» Nur bei Zahlung eines vollen Monatsgehalts soll danach die Zahl der auszuschließenden Kündigungsmöglichkeiten eine Rolle spielen» Dagegen hat der Senat bereits damals bei Bezahlung von Beträgen, die 100,- DM übersteigen, aber einen Monatsbezug nicht erreichen, allein auf eine Bißdungsdauer bis zum 51° März des folgenden Jahres abgestellt, die dann allerdings bei Angestellten, die Handlungsgehilfen sind, oder Dienste höherer Art leisten, bei Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen gegenstandslos ist».

    112 unterliegen, solche mit längeren Kündigungsfristen einer Bindungswirkung von sechs Monaten« Das kann nicht rechtens sein» Dem Arbeitgeber muß es in solchen Fällen überlassen bleiben, einen Bindungseffekt entweder durch eine zeitlich andere Lage der GratifikationsZahlung oder durch höhere Zahlungen (Monatsgehalt) zu erreichen« 5) Sind demnach die Rückzahlungsklauseln in der Betriebsvereinbarung vom 5» Oktober 1965 unwirksam, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Beklagte auch in Kenntnis dieser Unwirksamkeit die Urlaubsgratifikation weder unter lassen noch gekürzt, sondern gleichwohl mit einer Rück zahlungski ausel im zulässigen Rahmen gewährt hätte (BAG 13, 129 = AP Nr« 22 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13, 204 = AP Nr« 24 aaO; BAG AP Nr« 25, 61 aaO; BAG 15, 23 = AP Nr« 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» Hierzu vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei dahin auszulegen oder doch umzudeuten, daß die Beklagte eine einheitliche Gratifikation in Höhe von 120 % eines Monatsgehalts gewährt hätte mit der Folge einer Bindungswirkung über den 30» September hinaus« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen vom 7« September 1967, 16« November 1967 und 22« Februar 1968 (demnächst AP Nr» 61, 63 und 64 zu § 611 BGB Gratifikation) ist hierzu folgendes zu sagen: Zwar dienen Ur laubs- und Weihnachtsgratifikation in gleicher Weise u»a» dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu gewähren, weil aus Anlaß des Urlaubs wie anläßlich des Weihnachtsfestes e i n .zusätzlicher Geldbedarf auftritt (BAG 15, 25 = AP Nr« 1 zu § 611 .BGB Urlaub und Gratifikation Ziff» 5 b)» Die Rückzählungspflicht ist bei der Beklagten laut der Betriebsvereinbarung vom 5° Oktober 1965 auch in gleicher Weise sowohl für die Urlaubs- wie für die Weihnachtsgratifikation geregelt» Gleichwohl vermag der Senat die beiden Zahlungen nicht so anzusehen, als ob eine einheitliche Zahlung von 120 % eines Monatsgehalts erfolgt wäre oder die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung getroffen hätte, falls ihr die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB).

  • BAG, 31.03.1966 - 5 AZR 516/65

    Gratifikationszahlung - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
    2) Betriebliche Regelungen über die Gewährung von Gratifikationen mit Rückzahlungsvorbehalt müssen sich aber entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils im' Rahnen der vom Senat für einzelvertraglich vereinbarte Gratifikationszahlungen aufgestellten Grundsätze halten "(vgl» die Entscheidung, des Senats vom 16» November 1967? demnächst AP Nr° 63 zu § 611 BGB Gratifikation)« Den Parteien einer Betriebsvereinbarung steht nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit zu, v/ie den Tarifvertragsparteien (vgl» zur letzteren Frage BAG 18, 217 = AP Nr. 54 und AP Nr° 57 zu § 611 BGB Gratifikation)» Denn die Mitglieder des Betriebsrats verfügen nicht über die gleichen Machtmittel und die gleichen Rechte zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen wie die Gewerkschaften; insbesondere haben sie nicht das Streikrecht (§ 49 Abs» 2 BetrVG)» Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Gratifikationszahlungen häufig statt durch Betriebsvereinbarung form los zv."isehen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart oder " 3 112.
  • BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
    112 unterliegen, solche mit längeren Kündigungsfristen einer Bindungswirkung von sechs Monaten« Das kann nicht rechtens sein» Dem Arbeitgeber muß es in solchen Fällen überlassen bleiben, einen Bindungseffekt entweder durch eine zeitlich andere Lage der GratifikationsZahlung oder durch höhere Zahlungen (Monatsgehalt) zu erreichen« 5) Sind demnach die Rückzahlungsklauseln in der Betriebsvereinbarung vom 5» Oktober 1965 unwirksam, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Beklagte auch in Kenntnis dieser Unwirksamkeit die Urlaubsgratifikation weder unter lassen noch gekürzt, sondern gleichwohl mit einer Rück zahlungski ausel im zulässigen Rahmen gewährt hätte (BAG 13, 129 = AP Nr« 22 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13, 204 = AP Nr« 24 aaO; BAG AP Nr« 25, 61 aaO; BAG 15, 23 = AP Nr« 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» Hierzu vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei dahin auszulegen oder doch umzudeuten, daß die Beklagte eine einheitliche Gratifikation in Höhe von 120 % eines Monatsgehalts gewährt hätte mit der Folge einer Bindungswirkung über den 30» September hinaus« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen vom 7« September 1967, 16« November 1967 und 22« Februar 1968 (demnächst AP Nr» 61, 63 und 64 zu § 611 BGB Gratifikation) ist hierzu folgendes zu sagen: Zwar dienen Ur laubs- und Weihnachtsgratifikation in gleicher Weise u»a» dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu gewähren, weil aus Anlaß des Urlaubs wie anläßlich des Weihnachtsfestes e i n .zusätzlicher Geldbedarf auftritt (BAG 15, 25 = AP Nr« 1 zu § 611 .BGB Urlaub und Gratifikation Ziff» 5 b)» Die Rückzählungspflicht ist bei der Beklagten laut der Betriebsvereinbarung vom 5° Oktober 1965 auch in gleicher Weise sowohl für die Urlaubs- wie für die Weihnachtsgratifikation geregelt» Gleichwohl vermag der Senat die beiden Zahlungen nicht so anzusehen, als ob eine einheitliche Zahlung von 120 % eines Monatsgehalts erfolgt wäre oder die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung getroffen hätte, falls ihr die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB).
  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
    112 unterliegen, solche mit längeren Kündigungsfristen einer Bindungswirkung von sechs Monaten« Das kann nicht rechtens sein» Dem Arbeitgeber muß es in solchen Fällen überlassen bleiben, einen Bindungseffekt entweder durch eine zeitlich andere Lage der GratifikationsZahlung oder durch höhere Zahlungen (Monatsgehalt) zu erreichen« 5) Sind demnach die Rückzahlungsklauseln in der Betriebsvereinbarung vom 5» Oktober 1965 unwirksam, so spricht eine Vermutung dafür, daß die Beklagte auch in Kenntnis dieser Unwirksamkeit die Urlaubsgratifikation weder unter lassen noch gekürzt, sondern gleichwohl mit einer Rück zahlungski ausel im zulässigen Rahmen gewährt hätte (BAG 13, 129 = AP Nr« 22 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 13, 204 = AP Nr« 24 aaO; BAG AP Nr« 25, 61 aaO; BAG 15, 23 = AP Nr« 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» Hierzu vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei dahin auszulegen oder doch umzudeuten, daß die Beklagte eine einheitliche Gratifikation in Höhe von 120 % eines Monatsgehalts gewährt hätte mit der Folge einer Bindungswirkung über den 30» September hinaus« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidungen vom 7« September 1967, 16« November 1967 und 22« Februar 1968 (demnächst AP Nr» 61, 63 und 64 zu § 611 BGB Gratifikation) ist hierzu folgendes zu sagen: Zwar dienen Ur laubs- und Weihnachtsgratifikation in gleicher Weise u»a» dem Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Vergütung zu gewähren, weil aus Anlaß des Urlaubs wie anläßlich des Weihnachtsfestes e i n .zusätzlicher Geldbedarf auftritt (BAG 15, 25 = AP Nr« 1 zu § 611 .BGB Urlaub und Gratifikation Ziff» 5 b)» Die Rückzählungspflicht ist bei der Beklagten laut der Betriebsvereinbarung vom 5° Oktober 1965 auch in gleicher Weise sowohl für die Urlaubs- wie für die Weihnachtsgratifikation geregelt» Gleichwohl vermag der Senat die beiden Zahlungen nicht so anzusehen, als ob eine einheitliche Zahlung von 120 % eines Monatsgehalts erfolgt wäre oder die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine derartige Regelung getroffen hätte, falls ihr die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bekannt gewesen wäre (§ 140 BGB).
  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 456/62

    Treuevergütung - Abschlußvergütung - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 17.10.1968 - 5 AZR 281/67
    3) Die Klausel der Betriebsvereinbarung vom 5« Oktober 1965 über die Rückzahlungsverpflichtung entspricht nicht den vom Senat aufgestellten Grundsätzen und ist daher unwirksam» Wird nämlich eine Gratifikation gezahlt, die 100,- DM übersteigt, aber ein Monatsgehalt nicht erreicht, so ist bei einer Weih nachtsgratifikation lediglich eine Bindung an den Betrieb bis zum 31 = März des folgenden Jahres zulässig, d»h» der Arbeitnehmer kann ohne Verlust der Gratifikation so kündigen, daß er mit Ablauf dieses Tages ausscheidet (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 und AP Nr» 23 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 15, 17, 155 = AP Nr» 27 und 28 zu § 611 BGB Gratifikation)» Das bedeutet aber in sinngemäßer Anwendung für eine am 1« Juni zu zahlende Urlaubsgratifikation, daß bei Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts eine Betriebsbindung längstens bis zum 30» September erreicht werden leann (vgl, BAG 15, 25 = AP Nr» 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation)» So lange ist der Kläger aber bei der Beklagten verblieben» 4) Mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Kläger als Handlungsgehilfe ohne hin kraft Gesetzes nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen konnte (§ 66 HGB), also nach Gewährung der Urlaubsgratifikation erstmals spätestens am 19= August 1966 zum 30» September 1966» Damit blieb aber, wie der Revision zuzugeben ist, die beabsichtigte Bindungswirkung beim Kläger ohne praktische Auswirkung» Die Beklagte er reicht mit einer Zahlung von 60 % eines Monatsgehalts an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist gemäß § 66 HGB oder § 622 BGB keine weitergehende Betriebstreue, wenn diese Zahlung, wie hier, zu einem Termin erfolgt (1= Juni), der kurz nach Ablauf des letztmöglichen Zeitpunkts des Ausspruchs einer Kündigung für das laufende Kalendervierteljahr, also dem 19° Mai, liegt» Daß die vom Senat aufgestellten Grundsätze auch für den, Personenkreis der gehobenen Angestellten gelten, ist schon mehrfach, wenn auch ohne nähere Erörterung dieses Punktes, ausgesprochen worden (vgl» BAG 15129 und 13, 204 = AP Nr» 22, 24 und AP Nr» 25 zu § 611 BGB Gratifikation)» Schon in der erstgenannten grundlegenden Entscheidung BAG 15, 129 hat der Senat durchaus auch den Pall eines Handlungsgehilfen in Betracht gezogen, der nur die Kündigungsmöglichkeit nach § 66 HGB hat (vgl» Ziff» 4 der Gründe)» Nur bei Zahlung eines vollen Monatsgehalts soll danach die Zahl der auszuschließenden Kündigungsmöglichkeiten eine Rolle spielen» Dagegen hat der Senat bereits damals bei Bezahlung von Beträgen, die 100,- DM übersteigen, aber einen Monatsbezug nicht erreichen, allein auf eine Bißdungsdauer bis zum 51° März des folgenden Jahres abgestellt, die dann allerdings bei Angestellten, die Handlungsgehilfen sind, oder Dienste höherer Art leisten, bei Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen gegenstandslos ist».
  • BAG, 09.06.1993 - 10 AZR 529/92

    Vertragliche Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel

    Das bedeutet, daß ein Arbeitnehmer, der eine Gratifikation über 200,- DM, aber unter einem Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, daß er mit Ablauf des 31. März ausscheidet (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 13, 129 = AP, aaO; Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., § 611 Anm. 90), ohne den Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation zu verlieren.

    Der Arbeitgeber erreicht mit einer Zahlung unter einem Monatsgehalt an einen Angestellten mit gesetzlicher Kündigungsfrist damit keine weitergehende Betriebstreue (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - aaO).

  • BAG, 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

    Gratifikationen und Rückgewährklauseln

    Dies war bereits der Standpunkt des Senats im Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - (AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 406/18

    Aufrechnung - Garantiebetrag einer tariflichen Erfolgsbeteiligung -

    (a) Bei der "Zahlung" im Sinn der Tarifnorm handelt es sich um den tatsächlichen Zahlungsvorgang und nicht um eine einheitliche Zahlung, die ggf. aus mehreren tatsächlichen Einzelvorgängen besteht (vgl. dazu BAG 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - zu 5 der Gründe) .
  • BAG, 07.12.1983 - 5 AZR 74/82
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Rückzahlungsvorbe halte für Urlaubssondervergütungen nur entsprechend den Grundsätzen zulässig, wie sie für die mit Weihnachtsgratifikationen verknüpften Bindungsklauseln entwickelt wurden (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe).

    Überträgt man diese Grundsätze auf die vorliegende Urlaubs sondervergütung, so ergibt sich, daß mit ihrer Zahlung eine Bindung des Beklagten nur bis zum 30. September 1980 erfolgen konnte (BAG Urteil vom 17. Oktober 1968 - 5 AZR 281/67 - AP Nr. 66 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe; BAG 15, 23, 26 ff. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht